Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt neben der Einspeisevergütung für Neuanlagen unter anderem auch die Anschlussförderung für Anlagen, deren Vergütung ausgelaufen ist. Betroffen sind alle Anlagen, welche vor dem 01.01.2001 in Betrieb gegangen sind, mit Ausnahme von Wasserkraftanlagen.
Die positiven Nachrichten vorweg - grundsätzlich dürfen Anlagen bis 100 kW weiterhin ihren Strom befristet bis zum 31.12.2027 in den Bilanzkreis des Netzbetreibers einspeisen und erhalten dafür eine geringe Vergütung. Doch natürlich gibt es für diese und alle anderen ausgeförderten Anlagen auch weitere Möglichkeiten, Ihren Strom zu nutzen.
Was bedeutet das für Sie als Anlagenbetreiber?
Es gibt für den weiteren Betrieb dieser EEG-Anlagen fünf Varianten: