Die Bundesnetzagentur hat mit dem Beschluss (Az. BK6-17-168) vom 20. Dezember 2017 die Anpassung des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende beschlossen. In dem Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom vom 21.12.2020 (Az. BK6-20-160) wurden weitere Änderungen beschlossen.
Gemäß den Festlegungen BK6-17-168 und BK6-20-160 sind wir als Netzbetreiber dazu verpflichtet, den Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag in der vorgegebenen Fassung auf unserer Internetseite zu veröffentlichen. Dem Netznutzer/Lieferanten muss außerdem ein Vertragsabschluss in Textform ermöglicht werden.
Das hier jeweils eingestellte Vertragsmuster entspricht vollumfänglich dem durch die Bundesnetzagentur festgelegten Standardvertrag.
Die Annahme des Vertrages erklären Sie uns bitte per E-Mail an netznutzung@thueringer-energienetze.com. Nutzen Sie dafür bitte den unten stehenden Wortlaut.
Sollten Sie als Dienstleister im Auftrag Ihres Kunden tätig sein, benötigen wir eine entsprechende Vollmacht (PDF o. ä.).
Bitte beachten Sie, dass die Standardlastprofile auf der Grundlage des synthetischen Verfahrens eingesetzt werden.
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Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag – gültig ab 01.04.2022
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie alle Preisblätter auf einen Blick: