Bei kritischen Netzsituationen oder Netzengpässen werden Erzeugungsanlagen, welche mit einer entsprechenden technischen Einrichtung ausgestattet sind, durch ein Reduktionssignal (60, 30 oder null Prozent bzw. stufenlos) zur Absenkung ihres eingespeisten Stroms angewiesen. Dies dient der Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
Anlagenbetreiber, deren Einspeisung aufgrund eines Netzengpasses nach § 13 Abs. 1 EnWG reduziert wird, haben gemäß § 13a Abs. 2 EnWG einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für den Netzengpass liegt, hat die Kosten des finanziellen Ausgleich zu tragen. Gegenüber den betroffenen Anlagenbetreibern haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.