Bild: Ein Kugelschreiber liegt auf einem Ausdruck mit Zahlen in einer Tabelle, daneben ein Taschenrechner
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Besteuerung bei Erzeugungsanlagen

Bei Fragen zur Besteuerung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Eine erste Orientierung finden Sie hier.

  • Umsatzsteuer

    Ob Ihre Erzeugungsanlage beim Finanzamt angemeldet werden muss oder nicht, kommt auf verschiedene Kriterien an, z. B. Anlagengröße, Inbetriebnahmejahr usw. Welche Regelung für Ihre Anlage gilt, können Sie den folgenden Dokumenten entnehmen:

    Fragen und Antworten vom Bundesministerium der Finanzen
    Informationsblatt für Thüringen

    Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

    Je nach Wahl der Besteuerung und Übermittlung des Formulars „Erklärung zum Erhalt der Umsatzsteuer“ durch den Anlagenbetreiber wird seitens TEN Thüringer Energienetze die Abrechnung mit oder ohne Umsatzsteuer ausgezahlt.

    Eine Besonderheit gilt dabei für Anlagen, deren vor Ort verbrauchter Strom vergütet wird. Dies betrifft vor allem Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahmedatum aus den Jahren 2009 – 2014 sowie KWK-Anlagen.

    Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom 29.11.2022 (XI R 18/21) und vom 11.05.2023 (V R 22/21) erklärt, dass der sogenannte Direktverbrauch bei KWK-Anlagen nicht zu einer Lieferung an den Netzbetreiber führt. Eine fiktive Hin- und Rücklieferung kann nicht fingiert werden und unterliegt damit nicht der Umsatzsteuer. Diese Entscheidungen des BFH widersprechen den Regelungen der Finanzverwaltung in Abschn. 2.5 Abs. 17 des Umsatzsteueranwendungserlasses, welche auch bei Abrechnung von Photovoltaikanlagen mit selbstgenutztem Strom bisher Anwendung fanden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind die Urteile nicht im Umsatzsteueranwendungserlass berücksichtigt. Es handelt sich somit um Entscheidungen in einem Einzelfall, welche keine grundsätzliche Anwendung finden. Da auch die fiktiven Hin- und Rücklieferungen bei Photovoltaikanlagen im Abschnitt 2.5 des Umsatzsteueranwendungserlasses geregelt ist, werden auch bei solchen Sachverhalten die Urteile Auswirkungen haben. Offen ist die Einschätzung der Finanzverwaltung über die Auswirkung der Urteile auf netzgeführte Photovoltaikanlagen mit und ohne eigene Stromspeichermöglichkeit.

    Über unseren Verband BDEW sind wir bereits im Kontakt mit der Finanzverwaltung, um eine Klärung zur Umsetzung der Urteile und daraus resultierende offene Fragen zu vergangenen und zukünftigen Sachverhalten zu erreichen. Nach den uns vorliegenden Aussagen ist wohl nicht vor Mitte dieses Jahres mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den obengenannten Urteilen zu rechnen.

    Sobald uns dieses Schreiben vorliegt, werden wir entsprechend darüber an dieser Stelle informieren und im Anschluss die Abrechnungen entsprechend anpassen.

     

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  • Stromsteuerbefreiung

    Verbot der Doppelförderung bei Stromsteuerbefreiung

    Grundsätzlich wird eine Stromsteuerbefreiung der EEG-Vergütung bzw. Marktprämie angerechnet. Mit dem sogenannten Doppelförderungsverbot möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren.

    Zum 01.07.2019 sind die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Strom aus erneuerbaren Energien) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Strom aus kleinen Anlagen in räumlichem Zusammenhang) geändert worden. So gilt die Stromsteuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nur noch für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung über 2 MW. Zudem ist für die Gewährung der Steuerbefreiung entscheidend, dass der Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird. Die Steuerbefreiung für kleine Anlagen, die den Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang liefern (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG), ist dagegen im Wortlaut weitgehend unverändert geblieben. Die Steuerbefreiung wird jedoch nur noch gewährt für Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt wird.

    Neu ist, dass die Entnahme von steuerbefreitem Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG nunmehr grundsätzlich einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG bedarf. Eine solche Erlaubnis muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden (§ 9 Abs. 1 StromStV).

    Ausnahmen von der Antragsverpflichtung für kleine Anlagen:

    Die Betreiber kleiner Anlagen aus erneuerbaren Energien sowie kleiner KWK-Anlagen sind auch ohne förmliche Einzelerlaubnis generell und zeitlich unbefristet befreit, wenn die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind (§ 10 Abs. 2 StromStV). Danach ist die Entnahme von Strom zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG allgemein erlaubt, wenn der Strom in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien mit einer Leistung bis zu 1 MW oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer Leistung bis zu 50 kW erzeugt wird.

    Sie haben eine Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen? Bitte nutzen Sie unser Formular „Erklärung Stromsteuerbefreiung“.

    Quelle: Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.

     

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