Ob Ihre Erzeugungsanlage beim Finanzamt angemeldet werden muss oder nicht, kommt auf verschiedene Kriterien an, z. B. Anlagengröße, Inbetriebnahmejahr usw. Welche Regelung für Ihre Anlage gilt, können Sie den folgenden Dokumenten entnehmen:
Fragen und Antworten vom Bundesministerium der Finanzen
Informationsblatt für Thüringen
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Je nach Wahl der Besteuerung und Übermittlung des Formulars „Erklärung zum Erhalt der Umsatzsteuer“ durch den Anlagenbetreiber wird seitens TEN Thüringer Energienetze die Abrechnung mit oder ohne Umsatzsteuer ausgezahlt.
Eine Besonderheit gilt dabei für Anlagen, deren vor Ort verbrauchter Strom vergütet wird. Dies betrifft vor allem Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahmedatum aus den Jahren 2009 – 2014 sowie KWK-Anlagen.
Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom 29.11.2022 (XI R 18/21) und vom 11.05.2023 (V R 22/21) erklärt, dass der sogenannte Direktverbrauch bei KWK-Anlagen nicht zu einer Lieferung an den Netzbetreiber führt. Eine fiktive Hin- und Rücklieferung kann nicht fingiert werden und unterliegt damit nicht der Umsatzsteuer. Diese Entscheidungen des BFH widersprechen den Regelungen der Finanzverwaltung in Abschn. 2.5 Abs. 17 des Umsatzsteueranwendungserlasses, welche auch bei Abrechnung von Photovoltaikanlagen mit selbstgenutztem Strom bisher Anwendung fanden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind die Urteile nicht im Umsatzsteueranwendungserlass berücksichtigt. Es handelt sich somit um Entscheidungen in einem Einzelfall, welche keine grundsätzliche Anwendung finden. Da auch die fiktiven Hin- und Rücklieferungen bei Photovoltaikanlagen im Abschnitt 2.5 des Umsatzsteueranwendungserlasses geregelt ist, werden auch bei solchen Sachverhalten die Urteile Auswirkungen haben. Offen ist die Einschätzung der Finanzverwaltung über die Auswirkung der Urteile auf netzgeführte Photovoltaikanlagen mit und ohne eigene Stromspeichermöglichkeit.
Am 25. Oktober 2024 hat sich die Finanzverwaltung in einem Entwurfsschreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung (Besteuerung von selbstverbrauchtem Strom) geäußert. Hierbei wird sie sich wohl der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anschließen und ihre bisherige Verwaltungsauffassung ändern.
Aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl liegt uns leider immer noch kein finales Schreiben der Finanzverwaltung vor. Wir erwarten dieses frühestens im Mai 2025 und werden – sobald dieses uns vorliegt – auf dieser Seite über die finalen Inhalte und Ergebnisse berichten.