Sollten Zweifel an der Messrichtigkeit eines Messgerätes bestehen, kann eine Befundprüfung von jedem, der ein begründetes Interesse hat, direkt über die TEN Thüringer Energienetze oder bei der zuständigen Eichbehörde bzw. einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden. Rechtsgrundlage ist der § 32 Befundprüfung der Eichordnung.
Durch eine Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den Anforderungen der Zulassung entspricht.
Die Befundprüfung umfasst:
- Die Prüfung auf Einhaltung der Bauvorschriften, der Eichordnung und der Zulassungen (Beschaffenheitsprüfung),
- Die Prüfung der messtechnischen Eigenschaften (messtechnische Prüfung) und
- Die Prüfung der Isolierung bei Elektrizitätszählern und Messwandlern.
Bei der Beschaffenheitsprüfung wird der äußere und – wenn notwendig – auch der innere Zustand des Messgerätes auf Übereinstimmung mit den Vorschriften überprüft, insbesondere jedoch auf Veränderungen, Beschädigungen und besonderen Verschleiß.
Bei der messtechnischen Überprüfung werden die Fehler des Messgerätes bei den vorgeschriebenen Belastungen festgestellt. Ein Messgerät gilt als nicht mehr richtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden. Liegen die Fehler bei einem oder mehreren Prüfpunkten außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen, so werden alle Fehler auf dem Befundprüfschein oder in einer Anlage dazu angegeben.
Nach der messtechnischen Prüfung wird das Messgerät im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung geöffnet, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich eine Prüfung ohne Öffnung des Gerätes beantragt oder dieser zugestimmt hat. Eine derartige Einschränkung des Prüfumfanges ist gegebenenfalls im Prüfschein vermerkt.
Die Kosten für eine von Ihnen beauftragte Befundprüfung zur Messgenauigkeit von Messgeräten entnehmen Sie bitte dem Preisblatt Z – Messtechnische Zusatzleistungen.