Bild: Ein junger Mann in Arbeitskleidung zeigt einen Daumen nach oben, im Hintergrund sind Stromzähler zu sehen
Wellnhofer Designs/Fotolia.com

Geräte & Eichrecht

Bedienungsanleitungen für moderne Messeinrichtungen

Die moderne Messeinrichtung (mME) ist eine Messeinrichtung, welche den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway (Kommunikationseinheit) sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann.

Hier können Sie sich die Bedienungsanleitung Ihres Gerätes herunterladen.

Downloads

Messgeräte gem. DVGW AB G 685, 2. Beiblatt

Die Gasabrechnung erfolgt nach den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes G 685 sowie der dazugehörigen Beiblätter. Bei Letztverbrauchern, welche aufgrund der in § 24 Abs. 1 und 2 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) festgelegten Grenzwerte bei Überschreitung mit einer registrierenden Lastgang- bzw. Zählerstandsgangmessung ausgestattet werden, beschreibt das Beiblatt 2 zur G 685 weitere Anforderungen zur Abrechnung.

Hier können Sie sich die Bedienungsanleitung Ihres Gerätes herunterladen. Diese erleichtert Ihnen das Auffinden der maßgeblichen Zählerstände, Lastgangwerte und Höchstbelastungswerte.

Downloads

Kontrollpflicht gem. § 33 Absatz 2 Mess- und Eichgesetz

Zum 1. Januar 2015 ist das novellierte Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft getreten. Eine Neuerung, die das MessEG mit sich bringt, ist die Kontrollpflicht für Messwertverwender nach § 33 Absatz 2.

§ 33 Absatz 2 MessEG besagt:
„Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.“

Messwerte werden insbesondere dann verwendet, wenn sie im geschäftlichen Verkehr einer Abrechnung zugrunde liegen.

Bestätigung

Die im Netzgebiet der TEN Thüringer Energienetze verwendeten Messgeräte der Sparten Strom und Erdgas erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen gem. § 33 Absatz 2 MessEG.

Download