Kontrollpflicht gem. § 33 Absatz 2 Mess- und Eichgesetz
Zum 1. Januar 2015 ist das novellierte Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft getreten. Eine Neuerung, die das MessEG mit sich bringt, ist die Kontrollpflicht für Messwertverwender nach § 33 Absatz 2.
§ 33 Absatz 2 MessEG besagt:
„Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.“
Messwerte werden insbesondere dann verwendet, wenn sie im geschäftlichen Verkehr einer Abrechnung zugrunde liegen.
Bestätigung
Die im Netzgebiet der TEN Thüringer Energienetze verwendeten Messgeräte der Sparten Strom und Erdgas erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen gem. § 33 Absatz 2 MessEG.