Bild: Ein Globus aus Glas liegt auf einer Wiese
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EEG-Umlage

Absenkung der Erhebung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022

Der Bundestag hat das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher (EEG-Umlage-Entlastungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz tritt zum 01.07.2022 in Kraft. Dadurch wird die EEG‐Umlage ab dem 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 auf 0,00 Ct/kWh gesenkt.
Der Zeitpunkt für die Ablesung der Zähler, über die die umlagepflichtigen Strommengen erfasst werden, rückt damit auf den 30. Juni 2022 vor.

  • Werden RLM-Messungen oder intelligente Messsysteme verwendet, liegen die erforderlichen Messdaten stichtagsgerecht vor.
  • Werden SLP-Messungen verwendet, stehen dem Anlagenbetreiber zwei Möglichkeiten offen:
    Die TEN Thüringer Energienetze als Ihr zuständiger Netzbetreiber nimmt eine rechnerische Abgrenzung gemäß § 118 Abs. 40 EnWG auf Grundlage der Zählerstandsmeldung zum 31.12.2022 vor. Ein Weiterbetrieb der Erzeugerzähler von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen ist daher wenigstens für das Jahr 2022 sinnvoll.

    oder

    Der Anlagenbetreiber liest den Zählerstand zum 30.06.2022 selbst ab und meldet die Messwerte über die Internetseite des Netzbetreibers. Die Zählerstandsmeldung bei TEN Thüringer Energienetze können Sie hier vornehmen.

Lediglich für Sondersachverhalte wie Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK‐Anlagen (§ 61c EEG) und Speicherverluste bei Stromspeichern (§ 61l EEG), die eine Jahresbetrachtung erfordern, ist für das ganze Jahr 2022 eine Rechengröße in Form einer kalkulatorischen Gesamtjahresumlage (§ 60 Abs. 1b EEG 2021 neu) zugrunde zu legen. Somit ist für diese Anlagen (Speicher, KWKG) der Betrieb des EEG-Umlagen Erzeugerzählers für das Jahr 2022 auch weiterhin notwendig.

Bei einem gewünschten Ausbau ist zu beachten, ob dieser Erzeugerzähler ggf. neben der reinen Erfassung zur Abrechnung der EEG-Umlage auch für andere Sachverhalte wie z. B. vergütetem Selbstverbrauch, Bemessungsleistung, gewillkürte Vorrangregelung, Summenzähler, Energieträgerabgrenzung, Stromsteuer etc. notwendig ist.

Regelungen zur EEG-Umlagepflicht gültig bis 30.06.2022

Die EEG-Umlage ist ein fester Bestandteil des Strompreises. Die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien wird durch sie refinanziert und auf die Stromkunden verteilt. Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich ermittelt und auf einer gemeinsamen Internetplattform www.netztransparenz.de veröffentlicht (i. d. R. am 15. Oktober für das Folgejahr).

Die Eigenversorgung unterliegt, ebenso wie der sonstige Verbrauch von Strom, welcher nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, weiterhin grundsätzlich der vollen EEG-Umlage (§ 61 EEG 2021). Bis auf Weiteres gilt eine verringerte EEG-Umlage für EEG- und hocheffiziente KWK-Anlagen (§ 61 ff. EEG 2021).

Die Höhe der EEG-Umlage in Cent/kWh finden Sie hier:

Jahr EEG-Umlagesatz Verminderter EEG-Umlagesatz

2017

6,880

2,7520 (40 %)

2018

6,792

2,7168 (40 %)

2019

6,405

2,5620 (40 %)

2020

6,756

2,7024 (40 %)

2021

6,500

2,6000 (40%)

2022

3,723

1,4892 (40%)


Im Wesentlichen sind folgende Sonderfälle von der EEG-Umlagepflicht ausgenommen:

  • Kraftwerkseigenverbrauch – d. h. wenn der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage im technischen Sinne zur Stromerzeugung verbraucht wird.
  • Anlagen im Inselbetrieb – d. h. Erzeugungsanlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind.
  • Wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3 (§§ 19-21c EEG 2021) in Anspruch nimmt.

Bei EEG-Anlagen und Stromerzeugung aus Grubengas sind Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW(p) von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt), für alle anderen Stromerzeugungsanlagen (KWK-Anlagen, Netzersatzanlagen, usw.) gilt eine Grenze von 10 Kilowatt und 10.000 Kilowattstunden.

Ab dem 01.01.2021 gilt rückwirkend zum 01.01.2019 für KWK-Anlagen zwischen 1 Megawatt und 10 Megawatt erneut der Claw-Back-Mechanismus. Dieser besagt, dass der reduzierte Umlagesatz auf 40 % nur noch bis zu einer Grenze von 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung im Jahr gilt. Für jede darüber hinausgehende Stunde beträgt die EEG-Umlage rechnerisch 160 %, somit ist bei 7.000 Vollbenutzungsstunden eine durchschnittliche EEG-Umlage von 100 % erreicht. Über 7.000 Vollbenutzungsstunden bleibt es bei 100 % der Umlage.

Ab dem 01.01.2018 müssen bei Erneuerung oder Ersetzung von Bestandsanlagen 20 % EEG-Umlage gezahlt werden. Ausgenommen davon sind Ersetzungen von Anlagen, die der Förderung nach dem EEG noch unterlegen hätten.

Die EEG Umlage, die Sie an uns entrichten müssen, ermitteln wir aus den Zählerständen zum Jahresende und verrechnen diese – sofern möglich – mit der Einspeisevergütung. Die EEG-Umlage führen wir anschließend an den Übertragungsnetzbetreiber ab.

Damit die Höhe der EEG-Umlagepflicht bestimmt werden kann, ist eine geeichte Messung der erzeugten Energiemenge erforderlich. Neben dem Einspeisezähler ist folglich eine zusätzliche Erzeugungsmessung notwendig. Sofern und soweit der Einbau einer solchen Messung technisch unmöglich bzw. mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, kann die EEG-Umlagemenge gem. § 62b EEG 2021 auch geschätzt werden. In allen anderen Fällen ist eine Schätzung unzulässig und würde gem. § 61i EEG 2021 mit 100% EEG-Umlage sanktioniert werden.

Bei der unmittelbaren Belieferung von dritten Letztverbrauchern ist stets die volle EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen.